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4. Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Artikel 2

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

(2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

Artikel 3

Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

Artikel 4

Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

Artikel 5

(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.

(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Artikel 6

Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 15.02.2010

Wien (OTS) - Sehr viele Missbrauchsopfer weisen auch noch im Erwachsenenalter schwere Folgeschäden auf, die mit massiven Beeinträchtigungen und Einschränkungen des gesamten Lebens einhergehen. Starke Ohnmachts-, Minderwertigkeits- und Schuldgefühle, Depressionen, Ängste, Selbstverletzungen, psychosomatische Erkrankungen, Suizidgefährdung, Flash Backs, Suchterkrankungen und Psychosen können die gravierenden Folgen sein. Darüber hinaus auch
sozialer Rückzug oder problematisches Beziehungs- und Sexualverhalten.

Traumatisierungen durch Missbrauchs- oder Gewalterfahrungen können manchmal über Jahrzehnte hinweg bestehen bleiben, besonders wenn die Opfer das Erlebte nicht verarbeiten konnten. Traumatisierung bedeutet seelischer Dauerstress, der sich nicht von selber abbaut. Dementsprechend gravierend sind die Langzeitfolgen.

Die aktuelle öffentliche Diskussion zum Thema sexueller Missbrauch und Gewalterfahrungen ist einerseits sehr begrüßenswert, weil sie helfen kann, Missbrauch und Misshandlung ans Licht zu fördern und die Gesellschaft dafür zu sensibilisieren. Die kollektive Aufdeckung fördert aber auch, wie PsychotherapeutInnen im ganzen Land berichten, häufig solche traumatisierenden Erlebnisse wieder zu Tage. Da tauchen Bilder und Szenen von damals plötzlich im Alltag wieder auf und wollen nun endlich ausgesprochen und verarbeitet werden.

Ernst gemeinte Aufarbeitung und professionelle Opferberatung erfordern klare Beratungsstrukturen, ExpertInnen-Wissen, Dokumentation und Soforthilfe!

Fachkundige Beratung erfordert:

- Personelle Besetzung der Hilfsstellen mit erfahrenen PsychotherapeutInnen und JuristInnen.
- Klare Rahmenbedingungen, die Unabhängigkeit von kirchlichen Einrichtungen und Verschwiegenheit der BeraterInnen sichern.
- Opfer dürfen nicht weg geschickt oder vertröstet werden, jeder Fall muss anonymisiert dokumentiert werden.
- Beratung, die Betroffenen hilft, für sich selbst klar zu werden, wie sie mit dem Erlebten weiter umgehen wollen und können. ...
Quelle: ots/ ÖBVP 31.3. 2010

Sendetermin: Dienstag, 12. Februar 2008
22:30-23:05
ORF 2


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