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15.000 Personen haben das Angebot der Beratungsstelle in Anspruch genommen

Wien (OTS) - Am 1. Dezember vor fünf Jahren haben die Telefone der Helpline der Beratungsstelle Extremismus zum ersten Mal geläutet. Seither haben mehr als 4.000 Personen bei der Beratungsstelle Extremismus Hilfe gesucht und über 11.000 Personen an Fort- und Weiterbildungen teilgenommen.

„Es war die richtige Entscheidung die Beratungsstelle Extremismus beim Bundesweiten Netzwerk Offene Jugendarbeit anzusiedeln“, zieht bOJA-Geschäftsführerin Daniela Kern-Stoiber, Bilanz. „In fünf Jahren hat sie sich als bundesweite Anlaufstelle zum Thema Extremismus etabliert.“

Die Themen, die an die Berater_innen herangetragen werden, sind vielfältig: Eine Lehrerin, die Rat sucht, weil Schüler_innen aus ihrer Klasse in einer WhatsApp-Gruppe den Nationalsozialismus verherrlichen. Ein Vater, der sich Sorgen um seinen Sohn macht, der sich der „Identitären Bewegung“ angeschlossen hat. Eine Mutter, deren Tochter nach Syrien ausgereist ist und nach Österreich zurückkommen möchte. Mit solchen und ähnlichen Situationen sind die Berater_innen der Beratungsstelle Extremismus tagtäglich konfrontiert.

„Unsere Berater_innen hören zu, helfen die Situation besser einordnen zu können und unterstützen Angehörige und nahe Bezugspersonen dabei, in Beziehung zu bleiben“, beschreibt Verena Fabris, Leiterin der Beratungsstelle Extremismus das Angebot. „In der Folge geht es darum, hinter der Ideologisierung liegende Bedürfnisse und Problemlagen zu erkennen und zu bearbeiten.“

Die Beratungsstelle berät zu allen Formen von Extremismus, seien sie religiös oder weltanschaulich begründet. „In den letzten Jahren haben Anfragen zum Thema Rechtsextremismus zugenommen und machen bis zu einem Fünftel aller Anrufe aus“, sagt Verena Fabris. „Doppelt so viele Anfragen gibt es zum Themenbereich jihadistischer bzw. islamistischer Extremismus“.

Die Beratungsstelle wendet sich an Angehörige, Sozialarbeiter_innen, ...
Quelle: OTS0021, 3. Dez. 2019, 09:00

449. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010) beträgt je Schützling monatlich 64 Euro.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, BGBl. II Nr. 4/2010, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2011 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Bandion-Ortner

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 21.12.2010

64. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
2 Änderung der Strafprozessordnung
3 Änderung des Bewährungshilfegesetzes
4 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
5 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
6 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
7 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
8 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
9 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 [...]

Unter dem nachfolgenden Link finden Sie das Bundesgesetzblatt: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 18.08.2010

4. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet ... ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at


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