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News > 21. Verordnung: Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

"21. Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/2013 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 50 Euro netto festgelegt.

§ 2. Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

§ 3. Die in § 1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2016 geleisteten Beratungsstunden.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. [...]

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_2...
Quelle: 10. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 17.1.2017


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