News > 21. Verordnung: Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen |
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"21. Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/2013 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: § 1. Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 50 Euro netto festgelegt. § 2. Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. § 3. Die in § 1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2016 geleisteten Beratungsstunden. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. [...] Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_2... Quelle: 10. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 17.1.2017 |