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Lexikon > Behandlungsfehler



Ein Behandlungsfehler wird in der Rechtswissenschaft definiert als eine nicht angemessene, zum Beispiel nicht sorgfältige, fachgerechte oder zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt. Er kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit (Tun oder Unterlassen) betreffen, sowohl beim Eingreifen in Notfällen und bei dem dazu gehörenden Transport, in der ärztlichen Praxis, bei Hausbesuchen oder im Krankenhaus. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Fragen beziehen oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch fehlende oder unrichtige sowie unverständliche oder unvollständige Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung) des Patienten über das eigene Verhalten in der Therapie, kann einen ärztlichen Behandlungsfehler darstellen.
Welche die richtige Behandlung gewesen wäre, kann durch ärztliche Gutachten geklärt werden sowie durch medizinische Leitlinien, das sind wissenschaftliche Empfehlungen, die präzise beschreiben, wie der Arzt behandeln sollte. Diese werden, wenn möglich, auf der Basis der evidenzbasierten Medizin (EBM) verfasst.
Behandlungsfehler werden häufig auch als „Kunstfehler“ bezeichnet. Hinter den Begriffen stehen zwei verschiedene Sichtweisen. Der Begriff Kunstfehler ist ein untechnischer Begriff. Es handelt sich bei ihm um einen Euphemismus, der den Umstand aufgreift, dass die ärztliche Behandlung nach den Regeln der Kunst (lat. lege artis, engl. state of the art, gemeint ist der aktuelle Wissensstand in der Ärzteschaft zu einer bestimmten Behandlungsform) erfolgen muss. Neutraler ist dagegen der juristische Ausdruck Behandlungsfehler.

Häufigkeit


Bei der Bundesärztekammer (BÄK) werden jährlich die Beschwerden bei den verschiedenen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für Arzthaftpflichtfragen zusammengefasst (für 2006 erstmals bundesweit einheitlich). Demnach wurden 2006 nur unwesentlich mehr Reklamationen untersucht als 2005, nämlich 10.2801, von denen sich bei 4.747 Fällen keine Behandlungsfehler ergeben haben. Abschätzungen über die Dunkelziffern in diesem Zusammenhang wurden dabei nicht bekannt gegeben. Es ist für diese Erfassungsmethode ein Problem der Arzt-Patienten-Beziehung, dass durch das ungleich verteilte Fachwissen viele Patienten es gar nicht wissen können oder erst Jahre später merken oder ahnen, dass sie (vielleicht) falsch behandelt wurden. Eine Untersuchung darauf findet dann üblicherweise nicht statt. Auch liegen keine Zahlen über Fälle vor, in denen sich Ärzte und Patienten ohne Schlichtungsstelle auf eine Schadensregulierung geeinigt hatten.
Bei 1.562 der von der Bundesärztekammer erfassten Behandlungsfehler kamen Aufklärungsmängel hinzu, in weiteren 422 Fällen wurde die mangelhafte Risikoaufklärung zum Glück ohne Schaden für den Patienten festgestellt. Die meisten Einzelvorwürfe betreffen Operationen (zirka 25 %), jeweils unter 10 % postoperative Therapien oder die Diagnostik. Dies kann allerdings ein Erhebungsfehler in dem Sinne sein, dass sich Patienten in diesen Fachgebieten entweder häufiger an mehrere Ärzte wenden und es dadurch zu einer vermehrten Aufdeckung von Mängeln kommt oder auch die Beweissicherung leichter gelingen kann als in anderen Fachdisziplinen.
Seit der Veröffentlichung des Berichts «To Err is Human» 2 durch das Institute of Medicine der US-amerikanischen National Academy of Sciences im Jahre 1999 hat das Thema Medizinische Risiken, Fehler und Patientensicherheit im internationalen Schrifttum zunehmendes Interesse erlangt.34

Klärungsmöglichkeiten


;Gerichtliche Klärung
Zivilgerichte

Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft

;Außergerichtliche Klärung
Medizinischer Dienst der Krankenkassen

Direkte Verhandlung zwischen Rechtsanwalt und Haftpflichtversicherung des Arztes

Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern


Rechtsfolgen


Beim Verdacht eines Behandlungsfehlers kann ein medizinisches Privatgutachten weiterhelfen. Eine weitere Möglichkeit, um klären zu lassen, ob die ärztliche Behandlung fachgerecht ausgeführt wurde, bieten die Ärztekammern. Das Verfahren kommt jedoch nur in Gang, wenn der beschuldigte Arzt / die beschuldigte Institution zustimmt. Deshalb erscheint derzeit das Einschalten der Krankenkasse mittels des SGB V als die für den Durchschnittsversicherten effektivste Möglichkeit. Die Krankenkassen bieten an, die medizinischen Unterlagen anzufordern und einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zur Prüfung vorzulegen. Sollte sich der Verdacht eines Behandlungsfehlers dabei bestätigen, wird hierüber ein schriftliches Gutachten erstellt, das dem Versicherten kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hat nur dann für den Arzt strafrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen, wenn er bei dem Patienten zu einem Schaden geführt hat.

Zivilrecht


Der Behandlungsfehler ist eine Pflichtverletzung, BGB, aus dem Behandlungsvertrag, BGB, und zugleich eine unerlaubte Handlung (Delikt, Abs. 1, 2 BGB). Aus beidem schuldet der Behandelnde Schadensersatz. Daneben kommen bei Klinikärzten Ansprüche gegen das Krankenhaus in Betracht, für das der Arzt als Gehilfe gehandelt haben kann. Eine außergerichtliche Klärung vermeidet das Prozessrisiko.
Nach der objektiven Abklärung des medizinischen Sachverhaltes kann es für den Patienten sinnvoll sein, einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten. Die Beteiligten sollten darauf achten, dass der bestellte medizinische Gutachter bei Gericht als objektiv und unabhängig gilt. In der Praxis folgt das Gericht häufig den Ausführungen des Gutachters, dessen Einstellungen und Kompetenzen es vielfach bereits aus vorherigen Verfahren kennt oder zu kennen glaubt.

Berufungsgericht


Gemäß Abs. 2 ZPO kann jedes deutsche Berufungsgericht eine Berufung nur durch Beschluss zurückweisen, ohne eine mündliche Verhandlung durchführen zu müssen.
Nach Abs. 3 ZPO ist dieser Beschluss unanfechtbar.
Entscheidet das Gericht „denselben“ Rechtsstreit aber durch Urteil, ist dort gegen die Zurückweisung der Berufung eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß ZPO statthaft.
Jährlich werden Tausende BerufungsVerfahren mit Abs. 2 ZPO unwiderruflich beendet. Die einzelnen Spruchkörper an den Gerichten wenden diese Vorschrift unterschiedlich an.
Die Hürde der Beweislast auf Klägerseite im Arzthaftungsprozess hat der Gesetzgeber durch den Abs. 2 ZPO erhöht.
Der Deutsche Bundestag gab Gerichten damit die Möglichkeit, zeitintensive und arbeitsaufwendige Aktenberge zugunsten der eigenen Arbeitsentlastung zu schließen, ohne mündlich verhandeln zu müssen. Die Erfolgsaussichten für klagende Bürger in Arzthaftungssachen hat der Deutsche Bundestag mit der Einführung dieser Vorschrift im Jahre 2002 herabgesetzt.

Schadensersatz


Der Schadensersatz umfasst insbesondere die notwendigen Heilbehandlungskosten. Zusätzlich kann der Arzt Schmerzensgeld schulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen für ein angemessenes Schmerzensgeld ( BGB) grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände eines Falles berücksichtigt werden, darunter der Grad des Verschuldens des Schädigers, die Dauer von Schmerzen, Einschränkungen des Lebens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers als auch des Geschädigten, usw.. Im internationalen Vergleich ist jedoch die Höhe der ausgeurteilten Schmerzensgelder gering.

Beweislast, Beweislastumkehr


Die objektive Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt beim Kläger, also dem Patienten bzw. dessen Erben. Ebenfalls muss der Kläger beweisen, dass der Behandlungsfehler einen Schaden verursacht hat. Der heute im gebräuchliche Ausdruck Arzthaftung betont diese Frage nach der Kausalität: Nicht jeder Fehler des Arztes begründet eine Schadenersatzpflicht; vielmehr muss auf diesen Fehler ein konkreter Schaden zurückzuführen sein. Die Kausalitätsproblematik ist ein Schwerpunkt vieler Schadensersatzprozesse im Bereich des Arzthaftungsrechts.
Zu einer Beweislastumkehr kann der Kläger jedoch gelangen, wenn es ihm nachzuweisen gelingt, dass dem von ihm geltend gemachten Schaden, sogar ein grober Behandlungsfehler zu Grunde liegt. Ein solcher wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn:
Beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers wird dann die Ursächlichkeit des groben Fehlers für den Schaden widerleglich vermutet.
Eine Beweislastumkehr wird auch angeordnet, wenn Beweismittel nicht ordnungsgemäß gelagert, verbrannten und dann nicht rekonstruiert sondern weggeworfen wurden. Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seinem Urteil vom 12. Dezember 2001 Az. 3U 139/00 grobe Verstöße eines Essener Klinik-Pathologen gegen die Befundsicherungspflicht als schweren Behandlungsfehler gewertet und die Beweislast daher umgekehrt.
Regelmäßig stellen zum Beispiel Versäumnisse im Rahmen der (therapeutische Aufklärung) einen groben Behandlungsfehler dar, weshalb hier folglich regelmäßig von einer objektiven Beweislastumkehr auszugehen ist:
Ähnliche Erleichterungen gewährt die Rechtsprechung für den Nachweis des Verschuldens; im Rahmen der vertraglichen Haftung wird das Vertretenmüssen ohnehin kraft Gesetzes vermutet.

Verjährung


Der Schadensersatzanspruch kann mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( Abs. 1 BGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und Dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Der Kläger muss also positive Kenntnis von Behandlungsfehlern haben, um die Verjährungsfrist beginnen zu lassen. Um diese Kenntnis zu haben, muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Eine solche Kenntnis ergibt sich nicht bereits daraus, dass aus den aufgetretenen Komplikationen auf einen Behandlungsfehler hätte geschlossen werden müssen. Sogar der Hinweis eines Arztes auf nur mögliche Schadensursachen vermittelt noch keine Kenntnis der anspruchsbegründeten Tatsachen.
Die Beweislast für den Eintritt der Verjährung trägt der Beklagte, der sich auf diese Einrede beruft. Dies ist für den Arzt oder das Krankenhaus misslich, da insofern Umstände darzulegen und zu beweisen sind, welche in der Sphäre des Patienten liegen (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis).
Nach wie vor ist die Verjährungshöchstfrist dreißig Jahre, sodass der Anspruch nach dieser Zeit auch dann verjährt ist, wenn der Kläger keine Kenntnis vom Behandlungsfehler hatte bzw. ihn nicht kennen musste.

Strafrecht


Nach der Rechtsprechung ist selbst jede fehlerfreie Heilbehandlung eine tatbestandliche Körperverletzung ( StGB), die allerdings nicht strafbar ist, solange sie mit wirksamer Einwilligung des Patienten durchgeführt wird. Unumstritten ist das für fehlerhafte Behandlungen. Weil in sie der Patient nicht eingewilligt hat, ist die Tat auch rechtswidrig. Im Strafprozess ist der Patient gegebenenfalls Nebenkläger oder Zeuge.
Stirbt der Patient an den Folgen des Behandlungsfehlers, kommt fahrlässige Tötung oder ausnahmsweise gar Totschlag in Betracht.

Standesrecht


Zudem können Behandlungsfehler standesrechtliche Folgen haben. Es entscheiden die zuständigen Berufsgerichte.

Schlichtungsstellen


Zur Prüfung von Beschwerden und Haftungsfragen hat die Ärzteschaft in Deutschland Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern eingerichtet. Die Kosten eines von der Schlichtungsstelle beigezogenen Gutachters und die jeweils geltende Verfahrenspauschale trägt der Versicherer des Arztes bzw. der Krankenhausträger5. Der antragstellende Patient muss lediglich seine Kosten einschließlich der Kosten seines Rechtsvertreters und seine eventuellen Reisekosten tragen. Es liegt im Ermessen des in Anspruch genommen Arztes, dem vom Patienten beantragten Schlichtungsverfahren zuzustimmen.
Die außergerichtliche Schadensregulierung ist aber auch davon abhängig, welches Verständnis die Seite des in Anspruch genommenen Arztes bzw. Krankenhauses von der Sach- und Rechtslage besitzen oder vorgeben zu besitzen.

Ursachen


Die Ursachen von Behandlungsfehlern sind vielschichtig und zahlreich. Neben allgemein menschlichen Unzulänglichkeiten rücken zunehmend die äußeren Bedingungen in den Blickpunkt, die das Risiko von Behandlungsfehlern erhöhen. Als Faktoren werden zum Beispiel angegeben:
  • Mangelnde „Fehlerkultur“. Behandlungsfehler werden tabuisiert und als individuelles Versagen gebrandmarkt, statt sie zu analysieren und über Ursachen und Vermeidungsstrategien zu sprechen. Hier finden sich erste Ansätze eines Umdenkens („Patientensicherheit“).67
  • Verwechslungsmöglichkeiten, zum Beispiel bei Medikamenten mit ähnlichem Namen und/oder ähnlicher Verpackung, Rechts-Links-Verwechslungen, Verwechseln von Patienten.
  • Kommunikationsfehler zwischen den Behandelnden
  • Arbeitsbelastung
  • Unklarheit über die Verantwortlichkeiten


Literatur


  • Preventing Medication Errors. Committee on Identifying and Preventing Medication Errors and the Board on Health Care Services. Hg. Philip Aspden et al. National Academies Press, Washington, D.C., 2007. ISBN 978-0-309-10147-9.
  • Medication Errors. Hg. Michael R. Cohen. 2. Auflage. American Pharmacists Association, Washington, D.C., 2007. ISBN 978-1-58212-092-8.
  • Martin Lindner: Irren ist ärztlich. In: Bild der Wissenschaft. 2/2004, S. 18–23,
  • Stefanie Bachstein: Du hättest leben können. Verlagsgruppe Lübbe, 3.Aufl. 2007, ISBN 3-404-61480-1. Vorwort von Prof. Dr. med. Thomas H. Loew, Uniklinik Regensburg. Das Buch von Stefanie Bachstein zeigt die Traumatisierung beider Seiten, die der Ärztin und die der Betroffenen nach einem tödlichen Behandlungsfehler. Das Buch erhielt im Rahmen des Publizistikpreises 2004 der Stiftung Gesundheit Hamburg, eine besondere Erwähnung. Infos u. Leseprobe (Brief an die Ärztin) unter www.stefanie-bachstein.de
  • Michaewl Imhof: Ärztliche Behandlungsfehler - Was tun? Ein Ratgeber für Patienten, Angehörige und medizinisches Personal, Schulz-Kirchner Verlag, Idstein 2011 ISBN 978-3-8248-0867-0
  • Herbert Pröpper, Johann Neu: Ein außergerichtlicher Weg zur Einigung. Arbeit und Ergebnisse der Norddeutschen Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen. Hamburger Ärzteblatt 1/2012, S. 12–17
  • Marina Tamm: Der Haftungsumfang bei ärztlichem Fehlverhalten und Rechtsdurchsetzungsfragen im Arzthaftungsrecht; JURA 2009, 81


Weblinks


  • [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Statistische_Erhebungen_der_Gutachterkommissionen_und_Schlichtungsstellen_100707_-1.pdf Bundesärztekammer: Statistische Erhebung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen], 18.April 2007, Berlin (PDF-Datei; 145 kB)
  • [http://www.aezq.de/ Das ÄZQ – Kompetenzzentrum von BÄK und KBV für Leitlinien, Patienteninformation, Patientensicherheit und ärztliches Qualitätsmanagement]
  • [http://www.aktionsbuendnis-patientensicherheit.de/?q=node/113#attachments Publikation „Aus Fehlern lernen“ des Aktionsbündnis Patientensicherheit.] Autorinnen und Autoren aus ärztlichen, pflegerischen und therapeutischen Berufen schildern Situationen.
  • [http://www.who.int/patientsafety/safesurgery/en/index.html WHO-Programm „Safe Surgery saves Lives“] (25. Juni 2008, Washington DC)
  • [http://www.cirs-ains.de/publikationen/bda-und-dgai/fall-des-monats.html Publikation „CIRS-AINS Fall des Monats“ von BDA/DGAI] Die Fälle des Monats sind knapp gefasste Feedbacks mit anästhesiologischer und juristischer Analyse von CIRS-AINS Berichten. Ziel ist es, mit diesen Fällen des Monats für brisante Themen in der Anästhesie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie zu sensibilisieren und Warnhinweise und Verbesserungsempfehlungen zu verbreiten.


Einzelnachweise


1 http://www.sueddeutsche.de/leben/medizin-in-deutschland-fast-behandlungsfehler-bundesweit-1.927788 Medizin in Deutschland – Fast 3.900 Behandlungsfehler bundesweit. In: Süddeutsche Zeitung vom 18. April 2007
2 Kohn LT, Corrigan JM, Donaldson MS (eds.) To err is human. Building a safer health system. Washington, DC: National Academy Press, 1999.
3 Leape LL, Berwick DM. Safe health care: are we up to it? Br Med J 2000;320:725-6.
4 Reducing error. Improving Safety. Schwerpunktheft Br Med J 2000;320(7237).
5 Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen vom 16. September 2003
6 http://www.aktionsbuendnis-patientensicherheit.de/ Aktionsbündnis Patientensicherheit: Broschüre: http://www.aktionsbuendnis-patientensicherheit.de/?q=node/113 „Aus Fehlern lernen“ (http://www.aktionsbuendnis-patientensicherheit.de/apsside/Aus_Fehlern_lernen.pdf PDF)
7 Deutsches Ärzteblatt: http://www.deutsches-aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=31533 Mediziner wollen aus Behandlungsfehlern besser lernen (28. Februar 2008)


Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Behandlungsfehler

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